a) (§ 124 Z 2 a GewO 1994).
Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind einerseits in den besonderen
Bestimmungen über die "Buchhalter" (§ 134a GewO
1994) und andererseits in den generellen Bestimmungen über den
Umfang der Gewerbeberechtigungen enthalten. Letztere finden sich insbesondere
in den §§ 29 bis 37 GewO 1994.
b) Rechte der gewerblichen Buchhalter gemäß § 134
a GewO 1994:
Gemäß § 134 a GewO 1994 in der Fassung BGBl I 1999/59
sind dem gewerblichen Buchhalter folgende Tätigkeiten vorbehalten:
pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich
der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe
bis öS 10 Mio Umsatz (bei Lebensmitteleinzelhändlern und
Gemischtwarenhändlern öS 16 Mio Umsatz, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zum Einheits- wert von öS 4 Mio - doppelte Wertgrenzen
des § 125 BAO idF BGBl I 1998/9).
Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs 3
ESTG 1988 BGBl 1988/400 einschließlich Abschluß.
2) Rechte der gewerblichen Buchhalter aufgrund anderer Bestimmungen
der Gewerbeordnung:
Handelsrechte
Der Buchhalter ist ein Dienstleistungsgewerbetreibender im Sinne des
§ 36 GewO 1994. Unter der Voraussetzung, dass der Charakter als
Buchhaltungsgewerbe erhalten bleibt, steht Buchhaltern auch das Recht
zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie
bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden (zB EDV-Anlagen, Softwareprogramme
und ähnliches).
Planungsrechte, Gesamtauftragsübernahme
Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die Rechte von Erzeugungsgewerbetreibenden
sinngemäß zu. Damit sind Buchhaltungsgewerbetreibende berechtigt,
Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung
liegen, zu planen.
Buchhalter sind auch berechtigt Vor- und Vollendungsarbeiten vorzunehmen,
die dazu dienen ihre Leistungen absatzfähig zu machen und Gesamtaufträge
zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihnen zukommt.
Die nicht ihnen zustehenden Arbeiten müssen sie bei Übernahme
eines Gesamtauftrages allerdings durch befugte Gewerbetreibende ausführen
lassen.
Erbringung von Leistungen aller anderen Gewerbe in geringem Umfang
(§ 30 Abs 3 GewO 1994)
Buchhalter sind auch berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer
Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll
ergänzen. In Frage kommen hier neben zahlreichen anderen auch
Tätigkeiten von Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung.
3) Dem gewerblichen Buchhalter nicht zustehende Rechte:
Zu den folgenden Tätigkeiten ist der gewerbliche Buchhalter
nicht berechtigt:
keine Erstellung von Bilanzen (auch nicht, wenn freiwillig Bücher
geführt werden und die Grenzen des § 125 BAO nicht überschritten
werden)
keine Kostenrechnung
keine Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden
Weitere Rechte und Pflichten des gewerblichen Buchhalters:
Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren,
auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren
Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als
"gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen.
Der gewerbliche Buchhalter ist verpflichtet, die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse
seiner Auftraggeber zu wahren, auch wenn ihn keine ausdrückliche
Verschwiegenheitspflicht trifft.
Für den gewerblichen Buchhalter ist es nicht zwingend, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen. Plan Management Consulting GmbH hat freiwillig
eine aufrechte Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Befugnisse der Gewerbetreibenden werden durch das WTBG nicht berührt.
Dies bedeutet auch, dass diese weiterentwickelt sowie an die Bedürfnisse
des Marktes angepasst werden können.
Sofern o.a. Wertgrenzen / Bestimmungen überschritten werden,
arbeiten wir mit einem eingetragenen Steuerberater zusammen.