Rechte und Pflichten des gewerblichen Buchhalters:


Der Wortlaut des Gewerbescheines hat
"Buchhalter" zu lauten:

 


a) (§ 124 Z 2 a GewO 1994).
Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind einerseits in den besonderen Bestimmungen über die "Buchhalter" (§ 134a GewO 1994) und andererseits in den generellen Bestimmungen über den Umfang der Gewerbeberechtigungen enthalten. Letztere finden sich insbesondere in den §§ 29 bis 37 GewO 1994.

b) Rechte der gewerblichen Buchhalter gemäß § 134 a GewO 1994:
Gemäß § 134 a GewO 1994 in der Fassung BGBl I 1999/59 sind dem gewerblichen Buchhalter folgende Tätigkeiten vorbehalten:

pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe bis öS 10 Mio Umsatz (bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern öS 16 Mio Umsatz, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zum Einheits- wert von öS 4 Mio - doppelte Wertgrenzen des § 125 BAO idF BGBl I 1998/9).

Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs 3 ESTG 1988 BGBl 1988/400 einschließlich Abschluß.

2) Rechte der gewerblichen Buchhalter aufgrund anderer Bestimmungen der Gewerbeordnung:

Handelsrechte
Der Buchhalter ist ein Dienstleistungsgewerbetreibender im Sinne des § 36 GewO 1994. Unter der Voraussetzung, dass der Charakter als Buchhaltungsgewerbe erhalten bleibt, steht Buchhaltern auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden (zB EDV-Anlagen, Softwareprogramme und ähnliches).

Planungsrechte, Gesamtauftragsübernahme
Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die Rechte von Erzeugungsgewerbetreibenden sinngemäß zu. Damit sind Buchhaltungsgewerbetreibende berechtigt, Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen.
Buchhalter sind auch berechtigt Vor- und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen ihre Leistungen absatzfähig zu machen und Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihnen zukommt. Die nicht ihnen zustehenden Arbeiten müssen sie bei Übernahme eines Gesamtauftrages allerdings durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.
Erbringung von Leistungen aller anderen Gewerbe in geringem Umfang (§ 30 Abs 3 GewO 1994)

Buchhalter sind auch berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In Frage kommen hier neben zahlreichen anderen auch Tätigkeiten von Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung.

3) Dem gewerblichen Buchhalter nicht zustehende Rechte:

Zu den folgenden Tätigkeiten ist der gewerbliche Buchhalter nicht berechtigt:
keine Erstellung von Bilanzen (auch nicht, wenn freiwillig Bücher geführt werden und die Grenzen des § 125 BAO nicht überschritten werden)
keine Kostenrechnung
keine Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden

Weitere Rechte und Pflichten des gewerblichen Buchhalters:

Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als "gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen.
Der gewerbliche Buchhalter ist verpflichtet, die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse seiner Auftraggeber zu wahren, auch wenn ihn keine ausdrückliche Verschwiegenheitspflicht trifft.
Für den gewerblichen Buchhalter ist es nicht zwingend, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Plan Management Consulting GmbH hat freiwillig eine aufrechte Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die Befugnisse der Gewerbetreibenden werden durch das WTBG nicht berührt. Dies bedeutet auch, dass diese weiterentwickelt sowie an die Bedürfnisse des Marktes angepasst werden können.


Sofern o.a. Wertgrenzen / Bestimmungen überschritten werden, arbeiten wir mit einem eingetragenen Steuerberater zusammen.